Weitere Konzentrationen
Salpetersäure 38% techn. (480kg Palette)
Anzahl | Stückpreis | Grundpreis |
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Ab 1 Palette |
724,80 €*
|
1,51 €* / 1 Kilogramm |
Ab 2 Paletten |
686,40 €*
|
1,43 €* / 1 Kilogramm |
Ab 4 Paletten |
657,60 €*
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1,37 €* / 1 Kilogramm |
Ab 6 Paletten |
643,20 €*
|
1,34 €* / 1 Kilogramm |
Produktinformationen Salpetersäure 38% techn.
Klare farblose Flüssigkeit in einer Konzentration von 38% in technischer Qualität.Salpetersäure (HNO3) ist die bekannteste und stabilste Sauerstoffsäure des Stickstoffs.
Anwendung Salpetersäure 38% techn.
Landwirtschaft:Alle Angaben ohne Gewähr!
Aussehen | klar, farblos bis leicht gelb |
Gehalt HNO3 | 37,0 – 39,0 Gew.% |
Dichte bei 20°C | 1,227 – 1,240 g/cm³ |
- Herstellung von Nitraten und Düngemittel
- Beizmittel
- Nitriermittel
- Reinigungsmittel
- Beizen und Brennen von Metallen (grafische und galvanische Technik)
- Polieren von Metallen
- Verändern von Fetten (Wasserlöslichkeit) zum Zwecke der Reinigung
Allgemeine Hinweise
Die in der Produktinformation und im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen anwendungstechnischen Hinweise beruhen auf unseren technischen Erfahrungen. Die Angaben stellen keine verbindlichen Zusagen bestimmter Eigenschaften dar. Eine Eignung des Produkts zu einem konkreten Einsatzzweck bedarf der vorherigen Prüfung.
Diese Produktinformation entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle gemäß HGB §§ 377 f.
Alle Produkte werden nach Kundenwunsch hergestellt, abgefüllt und konfektioniert.
Pflicht zur Endverbleibserklärung
Die Endverbleibserklärung ist ein von dem Warenempfänger zu unterschreibendes Dokument, in dem die Nutzung der Ware für einen bestimmten Zweck und ggf. das Empfängerland dokumentiert sind.
Die Endverbleibserklärung ist vom 01.01. – 31.12. desselben Jahres gültig.
Wenn Sie einen Artikel bestellen, für den eine Endverbleibserklärung notwendig ist, füllen Sie bitte das bei dem Artikel hinterlegte Formular aus und senden sie es mit der Bestellung an uns zurück. Danach wird Ihre Bestellung bearbeitet.
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

GHS05
Ätzwirkung

GHS06
Totenkopf mit gekreuztem Knochen
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