Weitere Konzentrationen
Schwefelsäure 50% EN899 (500kg Palette)
Anzahl | Stückpreis | Grundpreis |
---|---|---|
Ab 1 Palette |
645,00 €*
|
1,29 €* / 1 Kilogramm |
Ab 2 Paletten |
605,00 €*
|
1,21 €* / 1 Kilogramm |
Ab 4 Paletten |
575,00 €*
|
1,15 €* / 1 Kilogramm |
Ab 6 Paletten |
560,00 €*
|
1,12 €* / 1 Kilogramm |
Produktinformationen Schwefelsäure 50% EN899
Die farblose Flüssigkeit wird aus unserer Schwefelsäure 96% DIN EN 899 und unserem demineralisiertem Wasser hergestellt.Anwendung Schwefelsäure 50% EN899
Landwirtschaft:Alle Angaben ohne Gewähr!
Aussehen | klar bis schwach trüb |
Färbung | farblos bis schwach gefärbt |
Gehalt | 49,0 – 51,0 Gew.% |
Dichte bei 20°C | 1,385 – 1,405 g/cm³ |
Eisen | < 50 ppm |
SO2 | < 20 ppm |
Glührückstand | < 200 ppm |
- pH-Wert-Einstellung in Wasserkreisläufen
- Biogasanlagen als pH-Stabilisierung
- Gasaufbereitung/Wäscher
- Herstellung von Düngemittel
- Katalysator
- Reaktionshilfsmittel
- Ätzen von Halbleitern
Allgemeine Hinweise
Die in der Produktinformation und im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen anwendungstechnischen Hinweise beruhen auf unseren technischen Erfahrungen. Die Angaben stellen keine verbindlichen Zusagen bestimmter Eigenschaften dar. Eine Eignung des Produkts zu einem konkreten Einsatzzweck bedarf der vorherigen Prüfung.
Diese Produktinformation entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle gemäß HGB §§ 377 f.
Alle Produkte werden nach Kundenwunsch hergestellt, abgefüllt und konfektioniert.
Pflicht zur Endverbleibserklärung
Die Endverbleibserklärung ist ein von dem Warenempfänger zu unterschreibendes Dokument, in dem die Nutzung der Ware für einen bestimmten Zweck und ggf. das Empfängerland dokumentiert sind.
Die Endverbleibserklärung ist vom 01.01. – 31.12. desselben Jahres gültig.
Wenn Sie einen Artikel bestellen, für den eine Endverbleibserklärung notwendig ist, füllen Sie bitte das bei dem Artikel hinterlegte Formular aus und senden sie es mit der Bestellung an uns zurück. Danach wird Ihre Bestellung bearbeitet.
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
GHS05
Ätzwirkung
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